Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 17.08.2005 - 12 O 238/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Unterlassung von Meinungsäußerungen über die angebliche Befangenheit von Ratsmitgliedern in der Auftragsvergabe im Rahmen eines Bauprojektes; Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage; Zusammenspiel von Tatsachenbehauptung und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine Unterlassungsansprüche im "Thesenduell" - LG Düsseldorf hebt einstweilige Verfügung auf
Papierfundstellen
- afp 2005, 566
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88
Bayer-Aktionäre
Auszug aus LG Düsseldorf, 17.08.2005 - 12 O 238/05
In den Fällen, in denen Meinungen (Werturteile) mit Tatsachenbehauptungen verbunden werden, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung (Werturteil) von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt (BVerfG NJW 1993, 1845; BVerfG AfP 1992, 53).Die Gerichte dürfen lediglich prüfen, ob die in Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffend oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind (BVerfG AfP 1992, 53, 56).
Die Gerichte dürfen lediglich prüfen, ob die in Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zutreffend oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt worden sind (BVerfG AfP 1992, 53, 56).
- BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92
Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz
Auszug aus LG Düsseldorf, 17.08.2005 - 12 O 238/05
In den Fällen, in denen Meinungen (Werturteile) mit Tatsachenbehauptungen verbunden werden, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung (Werturteil) von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt (BVerfG NJW 1993, 1845; BVerfG AfP 1992, 53).Auch im Falle von erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen ist allerdings zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (BVerfG NJW 1993, 1845, 1846).
- LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 12 O 273/10
Hinweis auf vermeintliches "Prüfverbot": Unzulässig!
Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung eines allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, stets sind auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 279 [282]; LG Düsseldorf, AfP 2005, 566). - LG Düsseldorf, 05.05.2010 - 12 O 111/10
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der öffentlichen Äußerung über die Planung …
Solches ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang, in dem Äußerungen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (LG Düsseldorf, AfP 2005, 566) zu beurteilen ist. - LG Düsseldorf, 24.07.2012 - 4b O 141/11
Urinproben-Missbrauch
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung darstellt, ist die beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (LG Düsseldorf AfP 2005, 566). - LG Düsseldorf, 06.01.2010 - 12 O 468/09 Dabei ist die beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (LG Düsseldorf AfP 2005, 566).